Es geht nicht bloß ums Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung beim Handy-Verbot im Auto. Das hat der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln festgestellt. (Az. 81 Ss-Owi 49/08) Das Verbot gelte unter Umständen auch für Zusatzfunktionen wie SMS und Datennutzung.
Ein Autofahrer hatte im Oktober 2007 sein Handy aus der Brusttasche genommen, um es seinen eigenen Angaben zufolge als Navigationsgerät zu nutzen. Eine Geldbuße von 70 Euro sollte er dafür zahlen. Unstrittig war, dass er sich am Handy zu schaffen machte und die Hand nicht am Steuer hatte. Die Frage war, zu welchem Zweck er das Handy in die Hand nahm.
"wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt"
In der Urteilsbegründung heißt es: "Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält." Das OLG Köln hat nun festgestellt, dass nicht nur Telefonieren, SMS verschicken und der Internetzugang zur Nutzung des Mobiltelefons gehören, sondern auch der Einsatz als Navigationsgerät.
Bei Routeneingabe vor Fahrtantritt oder über Sprachsteuerung dürfte die Nutzung eines Handys als Navigationsgerät demnach kein Problem sein. Vorausgesetzt man hat die Hände immer am Lenkrad.
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