Bundesgerichtshof

Urteilsbegründung zum offenen WLAN

Mitte Mai hatte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden: Wer sein WLAN-Netz nicht richtig absichert, darf abgemahnt werden, muss aber keinen Schadensersatz leisten. (Az. I ZR 121/08) Die nun veröffentlichte Urteilsbegründung beschäftigt sich vor allem mit der Mitstörerhaftung.
Der Musikverlag 3P hatte den Betreiber eines WLAN-Netzes abgemahnt, weil darüber das Lied "Sommer unseres Lebens" widerrechtlich per Filesharing heruntergeladen wurde. Der Betreiber war jedoch zu dieser Zeit nachweislich im Urlaub.  
Dem Urteil zufolge war das WLAN-Netz "nicht ausreichend gesichert". Die Prüfungspflicht des WLAN-Betreibers bestehe nur bei Einrichtung. Im vorliegenden Fall, war das Passwort zwar werkseitig eingestellt worden, allerdings mit ein individuellen Passwort aus 16 Ziffern in scheinbar wahlloser Reihenfolge.
Sichere Passwörter wechseln?
Unklar geblieben ist, ob nun die Güte des Passwortes oder die Handlung des WLAN-Betreibers entscheidend ist, um den Prüfungspflichten nachzukommen. Das Urteil bezieht sich auch bloß auf private Haushalte.
In konkreten Fall war die Abmahung auf Unterlassung rechtmäßig, ein Anspruch auf Schadensersatz bestand aber nicht.

04.06.2010 | 14:28 Uhr
Autor: Peter Giesecke
Tags: Bundesgerichtshof, BGH, Urteilsbegründung, offenes WLAN, ungesichertes WLAN, ungeschütztes WLAN, Mitstörerhaftung, Filesharing, Schadensersatz, Abmahnung

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