Wer in einer Preissuchmaschine nach dem günstigsten Preis sucht, muss sich darauf verlassen können, dass dieser Preis aktuell ist. Als andere sei eine Irreführung des Kunden, urteilt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständig ist. (Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 123/08)
Der Fall, über den geurteilt wurde, liegt fast vier Jahre zurück. Ein Händler hatte den Preis für eine Kaffeemaschine erhöht und diesen gleichzeitig der Preissuchmaschine idealo.de mitgeteilt. Dort wurde er aber erst drei Stunden später aktualisiert.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs gehen die Kunden jedoch davon aus, dass die Waren zu dem Preis erworben werden können, der in einer Preissuchmaschine gelistet ist.
Erst neuen Preis melden, dann erhöhen
Der Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Vergleichsliste reiche aber nicht aus, um den Kunden darüber zu informieren, dass die Preise nicht in Echtzeit aktualisiert werden.
Das Urteil führt dazu, dass die Händler die Reihenfolge ändern müssen: Zuerst teilen sie den neuen Preis mit, dann erst erhöhen sie den Preis auf der eigenen Website - zu dem Zeitpunkt, wenn auch der Preisvergleich den neuen Preis listet.
Die Frage, was passiert, wenn ein Händler seine Waren bei mehreren Preisvergleichen bewirbt und diese den Preis zu unterschiedlichen Zeiten aktualisieren, wurde vom Bundesgerichtshof nicht behandelt.