Sipgate

iPhone: Gericht verbietet Werbung

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, aber nicht über das, worum es eigentlich ging: Wie weit dürfen die Mobilfunk-Netzbetreiber ihren Kunden vorschreiben, welche Dienste sie nutzen dürfen und welche nicht?

Der Betreiber des VoIP-Dienstes Sipgate, Indigo Networks, hatte geklagt, die Formulierung "freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate" in der T-Mobile-Werbung für die Complete-Tarife sei irreführend. Bei Internetverdingungen über Mobilfunk sei die Nutzung der Dienste VoIP, Instant Messaging und VPN nicht erlaubt.

Außerdem beschränke T-Mobile die Bandbreite "bei einer vergleichsweise geringen Nutzung des Zugangs künstlich". Internetradio oder  Videostreaming sei daher nur eingeschränkt nutzbar.

Wie steht es um die Netzneutralität?

Das Landesgericht Hamburg gab Sipgate Recht und untersagte T-Mobile unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro und bis zu 2 Jahren Ordnungshaft den Gebrauch dieser Formulierung. Mehr nicht. (Az. 315 O 360/08)

Unberührt von dieser Entscheidung ist die Frage, ob ein Netzbetreiber, der seinen Kunden einen Internetzugang zur Verfügung stellt, einzelne Dienste unterbinden oder einzelne Anbieter aussperren darf. In den USA wird die Frage der Netzneutralität kontrovers diskutiert. Auch in Deutschland finden sich im Kleingedruckten der Mobilfunker immer mehr Einschränkungen.

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28.07.2008 | 17:24 Uhr
Autor: Peter Giesecke
Tags: Sipgate, T-Mobile, iPhone, Indigo Networks, Voice-over-IP, VoIP, Netzneutralität, Formulierung, Werbung, Urteil, Landgericht Hamburg

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